Sollten Sie Reiserückkehrer aus einem Virusvariantengebiet (www.rki.de/risikogebiete) sein und sich wie vorgeschrieben bereits über die Digitale Einreiseanmeldung – DEA (www.einreiseanmeldung.de) registriert haben, so müssen Sie sich nicht nur für 14 Tage ab Einreisetag in die sogenannte Einreisequarantäne begeben, sondern unmittelbar nach Einreise (wenn nicht bereits am Flughafen geschehen), an Tag 5 und an Tag 13 eine PCR-Testung zwingend am lokalen Testzentrum Pfarrkirchen durchführen. Die Terminbuchung zur Testung am lokalen Testzentrum Pfarrkirchen erfolgt ausschließlich über die Kontaktermittlung des Gesundheitsamtes Pfarrkirchen (Tel. 08561/20-497 oder kontaktermittlung@rottal-inn.de).
>>> Kurzübersicht über die Corona-Einreiseregeln <<<
Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie hier: www.rki.de/risikogebiete
Informationen zu anerkannten Tests finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html
Weitere Infos zum Beförderungsverbot und Ausnahmen davon finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html
Folgende Regelungen gelten sowohl für Reiserückkehrer als auch für Personen, die nach Deutschland einreisen (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit):
Kleiner Grenzverkehr = weniger als 24h in einem Risikogebiet
Anmeldepflicht: Nein (auch bei Virusvariantengebiet nicht)
Absonderungspflicht: Nein (auch bei Virusvariantengebiet nicht)
Vorlage-, Übermittlungspflichten: Ja, es muss ein 3G-Nachweis erbracht werden
Nachweispflicht: Nur bei Einreisen aus Hochrisikogebiet
Auch von der Quarantäne ausgenommen sind Personen, die für weniger als 24 Stunden aus einem Risikogebiet im Rahmen des Grenzverkehrs in den Freistaat Bayern einreisen.
Dies gilt nicht
Hier finden Sie alle aktuellen Risiko-, Hochrisiko- und Virusvariantengebiete (nach RKI).
HINWEIS: Bitte informieren Sie sich zusätzlich noch über die Regelungen auf österreichischer Seite.
Stand: 08.02.2022
Alle Einreisenden über 12 Jahren müssen bereits bei der Einreise über einen Test-, Genesenen- oder
Impfnachweis verfügen. Bei einem vorherigen Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tagen vor
der Einreise, müssen Personen über 12 Jahren über einen Testnachweis verfügen (Impf-/Genesenennachweis reicht nicht aus!)
Personen, die das sechste LJ vollendet haben, müssen bei der Einreise in die BRD über einen 3G-Nachweis verfügen. Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet bedarf es einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Impf-/Genesenennachweis reicht nicht aus.
Nachweispflicht gilt für folgende Personen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg und mit der Maßgabe, dass Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben:
Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen sowie Grenzpendler und Grenzgänger.
Weitere Ausnahmen:
Aus Virusvariantengebiet: Transportpersonal bei Einhaltung angemessener Schutz-/Hygienekonzepte
Stand 08.02.2022
Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet: *
*gilt nur für vollständig geimpfte Personen, mit einem in der BRD zugelassenen Impfstoff.
Ausnahmen:
Eine Einreiseanmeldung bedürfen Personen nicht, die
Stand 08.02.2022
Erfolgt die Einreise mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:
Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend auch noch während der Beförderung erfolgen. Das Vorliegen einer Ausnahme ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen.
Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (ohne Beförderer) sind folgende Nachweise mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:
Das Vorliegen einer Ausnahme von ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis erbringen. Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle.
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach zu einer Anmeldung verpflichtet sind (siehe oben), nach dessen Vorliegen einen Genesenennachweis, einen Impfnachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 CoronaEinreiseV durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln. Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis erbringen.
Stand 08.02.2022
letzte Aktualisierung 23.8.2021
Grenzpendler ist eine Person,
Grenzgänger ist eine Person, die
Für diese Personen gilt keine Anmelde- oder Quarantänepflicht. Personen, die über keinen Impf-/Genesenennachweis verfügen müssen sich zwei Mal wöchentlich testen lassen und den negativen Testnachweis mit sich führen müssen.