Liquiditätshilfen der LfA Förderbank Bayern
Unter der Telefonnummer 089 2124-1000 sind die Förderexperten der LfA für allgemeine Anfragen und eine konkrete Beratung über die bestehenden Förderangebote zu erreichen. Unter http://www.lfa.de können sich Unternehmen über alle Finanzierungsangebote der LfA und die mögliche Inanspruchnahme der LfA-Bürgschaften informieren.
Die Wirtschaftsförderung des Landkreises Rottal-Inn hat ein Infoblatt zu den wirtschaftlichen Hilfen vor dem Hintergrund der Corona Pandemie erstellt. Es richtet sich in erster Linie an Unternehmen, Arbeitgeber sowie -nehmer und Selbstständige. Darin enthalten sind nicht nur allgemeine Informationen zu aktuellen Beschlüssen, sondern auch eine Übersicht zu den Maßnahmen der Bundesregierung und den finanziellen Unterstützungsangeboten der Bayerischen Staatsregierung. Darüber hinaus enthält das Infoblatt viele nützliche Hotlines und Kontaktmöglichkeiten.
Der Freistaat unterstützt betroffene Landkreise der lokalen Lockdowns im Oktober. Abhängig von der Dauer der Maßnahmen wird die Novemberhilfe um bis zu gut 38 Prozent aufgestockt. Darüber hinaus werden die Kredit- und Eigenkapitalhilfen insbesondere der LfA Förderbank Bayern verlängert.
Das Programm richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die schon vor dem bundesweiten Lockdown von dem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren. Dies betrifft die Landkreise Berchtesgadener Land (ab 20.10.2020) und Rottal-Inn (27.10.2020) sowie die Städte Augsburg (30.10.2020) und Rosenheim (30.10.2020). Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Diese wird um folgende Aufschläge erhöht:
Für die Antragstellung muss das betreffende Unternehmen bereits erfolgreich „Novemberhilfe“ beantragt haben. Die Anträge werden von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern abgewickelt. Somit kann auf eine erneute aufwändige Prüfung der Voraussetzungen verzichtet werden. Die bestehenden Corona-Hilfsmaßnahmen, insbesondere der LfA, werden bis 30. Juni 2021 verlängert.
Herausgeber:
Arbeitgeberservice der
Agentur für Arbeit Landshut-Pfarrkirchen
Verursacht durch den Corona-Virus kann es zu Lieferengpässen oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben und daurch zu erheblichen Arbeitsausfällen kommen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Wichtige Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:
Corona-Virus: Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld
In der folgenden Übersicht haben wir das Wichtigste zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld (KUG) nochmal für Sie zusammengefasst:
Voraussetzungen §95 SGB III
Betriebliche Voraussetzungen §97 SGB III
Persönliche Voraussetzungen §98 SGB III
oder
Bezugsfrist §104 SGB III grundsätzlich:
Achtung:
Höhe §105 SGB III
der Nettoentgeltdifferenz (Unterschied zwischen Soll-und Ist-Entgelt)
Sollentgelt = Entgelt das der Arbeitnehmer bei Vollarbeit erzielt hätte
Istentgelt = tatsächlich erzieltes Entgelt im Kalendermonat
Eigenanteil des Arbeitgebers
Erheblicher Arbeitsausfall §96 SGB III
oder
Definition Unvermeidbar:
Mindesterfordernis
Anzeige über Arbeitsausfall §99 SGB III
Achtung: Wegen Ankündigungsfristen:
Abrechnungsverfahren
Corona-Hotline Bayerische Staatsregierung
Tel.: 089/122 220
Erreichbarkeit: täglich 08:00 - 18:00 Uhr
Auch bei Fragen zu Wirtschaftshilfen
Eine FAQ Liste (inkl. Positivliste) zu Handel und Dienstleistungen finden Sie hier.