Finanzielle Leistungen für Familien von A bis Z

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von finanziellen Angeboten und Unterstützungsleistungen für Familien. Diese werden von verschiedenen Stellen und Behörden erbracht, sodass es oftmals nicht einfach ist, die passende Hilfe für die eigene Familie zu finden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten finanziellen Hilfen für Familien und die jeweiligen Ansprechpartner in alphabetischer Reihenfolge:

BAföG für Studierende

Hierbei soll Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aus- oder Weiterbildung finanziell ermöglicht werden, die an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert sind. Die staatliche Unterstützung für Studierende setzt sich aus einem rückzahlungsfreien Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen zusammen.

 

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BAFöG für Schülerinnen und Schüler

Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes besteht für den Besuch von Berufsfachschulen sowie weiterführenden Schulen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

 

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BAföG - Aufstiegsförderung

Für berufliche Aufstiegsfortbildungen (z.B. Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt, Erzieher) können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einkommens- und vermögensunabhängig als Darlehen und Zuschuss übernommen werden. Bei Vollzeitmaßnahmen gibt es zusätzlich einkommens- und vermögensabhängige Zuschüsse zum Unterhalt.

 

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Bauförderung für Familien

Die Eigenwohnraumförderung des Freistaates Bayern unterstützt gerade junge Familien mit vergünstigen Zinskonditionen oder Zuschüssen beim Erwerb eines Neubaus oder einer Bestandsimmobilie. Hierfür müssen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Eine erste Prüfung über die Fördermöglichkeiten kann auf der Webseite der Bayerischen Landesbank vorgenommen werden.

 

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Berufsausbildungsbeihilfe

Mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden grundsätzlich Auszubildende, die während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem monatlichen Zuschuss unterstützt. Eine rein schulische Ausbildung kann nicht gefördert werden.

 

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Bildungskredit

Der Bildungskredit ist ein befristeter, zinsgünstiger Kredit für SchülerInnen und Studierende zwischen dem 18. und 36. Lebensjahr, für Ausbildungskosten, die nicht durch das BAföG abgefangen werden.

 

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Bildungs- und Teilhabe-Leistungen

Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Damit können sowohl Angebote von Schule und Kindertagesstätten als auch Angebote im Bereich Freizeit und Kultur bezuschusst werden.
Die Leistungen stehen allen Familien zur Verfügung, die Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

 

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Grundsicherungsgeld

Grundsicherungsgeld (bisher "Bürgergeld") ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitssuchende und ihre Familien. Die bewilligten Leistungen umfassen Kosten des Lebensunterhalts, Miete und Heizkosten, soweit diese Bedarfe nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Bürgergeld kann auch als ergänzende Leistung zum Einkommen oder aufstockend zum Arbeitslosengeld gezahlt werden.

 

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Elternbeiträge Kita

Auf Antrag werden Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte werden durch den örtlichen Jugendhilfeträger auch dann übernommen, wenn die Eltern oder die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Grundsicherungsgeld, Grundsicherung), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Elterngeld

Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleibt oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 32 Wochenstunden ausübt, kann Elterngeld beantragen. Das Elterngeld gleicht Verdienstausfälle zu einem gewissen Teil aus. Auch Nichterwerbstätige (Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Hausfrauen/Hausmänner) haben Anspruch auf den Mindestbetrag. Die Dauer ist begrenzt und die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Zuständig in Bayern ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

 

Mehr Informationen zum Elterngeld

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Für die Beschaffung von Bekleidung bei Schwangerschaft und von Erstausstattung bei Geburt eines Kindes (Kinderbett, Kleidung für Neugeborene, Kinderwagen etc.) ist eine Kostenübernahme in Form von Gutscheinen oder (pauschaler) Geldleistung möglich, wenn die Kosten hierfür nicht selbst aufgebracht werden können. Eine Beantragung ist frühestens 12 Wochen vor dem Entbindungstermin möglich. 

 

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Familienerholung

Um Familien/Alleinerziehenden mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten können, Familienerholung in einer Familienferienstätte zu ermöglichen, kann der Freistaat Bayern Zuwendungen gewähren. Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch, da sie von verfügbaren Fördermitteln abhängt. Zuständig ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

 

Mehr Informationen zur Familienerholung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bedürftige Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können Grundsicherung beantragen.

Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe stellt die Weiterführung des Haushaltes sicher während die bisher dafür verantwortliche Person z.B. stationär behandelt wird. Oder um sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Haushaltsführung vorübergehend zu entlasten. Dazu gehören im Wesentlichen Einkäufe, die Beschaffung & Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege und Reinigung der Wohnung und Betreuung der Kinder.

 

Mehr Informationen zur Haushaltshilfe

Haushaltshilfe der AOK Bayern

Kindergeld

Kindergeld bekommen Eltern zunächst für Kinder unter 18 Jahren, die sie regelmäßig versorgen. Aber auch für Kinder ab 18 Jahren kann es unter bestimmten Voraussetzungen noch Kindergeld geben.

 

Mehr Informationen zum Kindergeld

Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann und dadurch das Gehalt ausbleibt. Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt.

 

Mehr Informationen zum Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld der AOK Bayern

Kinderzuschlag

Wer Kindergeld bekommt und dessen Einkommen nicht oder nur knapp für die ganze Familie reicht, hat möglicherweise Anspruch auf den Kinderzuschlag. Ob das auch für Sie zutrifft, können Sie ganz einfach mit dem KiZ-Lotsen überprüfen.

 

Mehr Informationen zum Kinderzuschlag 

Landespflegegeld

Landespflegegeld wird auf Antrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern als zusätzlicher jährlicher Einmalbetrag ausgezahlt – auch für Kinder. 

 

Mehr Informationen zum Landespflegegeld

Mutterschaftsgeld

Bei gesetzlich pflichtversicherten werdenden Müttern ist das Mutterschaftsgeld der Ausgleich dafür, wenn aufgrund der Geburt eines Kindes Einkommen wegfällt. Es wird in der Regel für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gewährt.

Sind werdende Mütter gesetzlich familienversichert, können sie unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliges Mutterschaftsgeld erhalten.

 

Mehr Informationen zum Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld der AOK Bayern

Einmaliges Mutterschaftsgeld

Pflegegeld und Pflegeleistungen

Für pflegebedürftige Menschen – das betrifft auch Kinder – werden je nach Pflegegrad vielfältige Leistungen gewährt. Während Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 gewährt wird, gibt es auch Leistungen, die bereits ab Pflegegrad 1 (z.B. i.R. des Entlastungsbetrages) gewährt werden können. Weitere Leistungen sind z.B. (technische) Pflegehilfsmittel bis hin zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

 

Mehr Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung

Renten und Geldleistungen an Hinterbliebene

Die Deutsche Rentenversicherung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente (bei Tod des Ehe-Partners), eine Witwen-/Witwerrente für Geschiedene, eine Erziehungsrente (bei Tod des geschiedenen Ehepartners und Kindererziehung) und eine Rente für Waisen (bei Tod eines Elternteils oder beider Elternteile).
Ist der Tod auf einen Arbeits-/Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, können auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.

 

Mehr Informationen zu Renten und Geldleistungen an Hinterbliebene

Geldeistungen an Hinterbliebene - Gesetzliche Unfallversicherung

Steuervorteile

Über die Einkommenssteuererklärung können bestimmte Kosten als Absetzungsbeträge berücksichtigt werden (z.B. Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf Berufsausbildung, Sonderausgabe Schulgeld).
Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen jährlichen Steuerfreibetrag. Dafür muss beim zuständigen Finanzamt die Lohnsteuerklasse II beantragt werden. 

 

Mehr Informationen zu Steuervorteilen

Studienstarthilfe

Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der an Studienanfänger unter 25 Jahre gewährt werden kann, die im Sozialleistungsbezug stehen.

 

Mehr Informationen zur Studienstarthilfe

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. 

 

Mehr Informationen zum Unterhaltsvorschuss

Wohngeld

Personen mit geringem Einkommen hilft der Staat finanziell mit dem Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mietende einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für Bewohnende eines selbstgenutzten Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung.

 

Mehr Informationen zum Wohngeld

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