Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation. Der ausgefallene Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den barunterhaltspflichtigen, aber zahlungsunwilligen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen.

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es:

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.

 

Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind:

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
  • keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

 

Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn sie im Inland wohnen.

Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes

  • Aufnahme bzw. Entgegennahme von UVG-Anträgen - ggf. mit persönlichem Termin zur Tatsachenermittlung und Erfassen der Fälle in der EDV
  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Erteilung von Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheiden

  • Heranziehung der Unterhaltspflichtigen (Rechtswahrungsanzeige und Zahlungsaufforderung, Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen), Prüfung und Entscheidung, ob Unterhaltsansprüche zu realisieren sind und Erstellen von Forderungsanzeigen

  • Regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsempfänger, ggf. Leistungsbescheide und Beitreibungsmaßnahmen bei Rückforderungsfällen

  • Einstellung der UVG-Leistungen und Erstellen entsprechender Bescheide

  • Zusammenarbeit mit den Landesämtern für Finanzen (Fallabgabe zur Titulierung und Zwangsbeitreibung der auf den Freistaat Bayern übergegangenen Unterhaltsansprüche; Sachstandberichte), den Beiständen des Jugendamtes und des Jobcenters

  • Beitreibungsversuche bzw. Überwachung des Prozessverlaufs, der Zahlungseingänge, Entscheidung über Ratenzahlung, Stundung und Niederschlagung

  • Regelmäßiger Datenaustausch mit der Staatsoberkasse Bayern (Erstellen von Auszahlungsläufen, tägliche Datenverarbeitung der eingegangenen Rückzahlungen)

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Übersicht zum Thema Unterhaltsvorschuss auf bayerischer Ebene

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