Die Kfz-Zulassungsstelle Eggenfelden ist vom 04. bis 08. Januar 2021 geschlossen. In diesem Zeitraum ist die Zulassungsstelle Pfarrkirchen ausreichend besetzt und auch ohne Terminvereinbarung während der allgemeinen Öffnungszeiten erreichbar. Die Bürgerinformation der Zulassungsstelle ist unter Tel.: 08561-20-800 ebenfalls besetzt.
Des Weiteren wird nochmals auf die Maskenplicht auf dem Parkplatz und im Gebäude hingewiesen sowie auf die beschränkten Wartemöglichkeiten im Innenbereich.
Ferner können sich alle Bürger auf der Homepage unter www.rottal-inn.de/buergerservice-formulare/strasse-verkehr/kfz-zulassungsstelle/ vorab über die vorzulegenden Unterlagen und aktuelle Bekanntmachungen informieren.
Hier finden Sie einen Überblick über alle Aufgabenbereiche der KFZ-Zulassungsstelle. Besuchen Sie hierzu auch das Online-Portal, mit welchem sich zahlreiche Tätigkeiten auch online abwickeln lassen.
Inklusive aller notwendigen Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
evtl. zusätzlich
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Neufahrzeuge:
Gebrauchtfahrzeuge:
Achtung!
Ihr Fahrzeug (egal ob neu oder gebraucht) ist der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen.
Hinweise zu den ausländischen Fahrzeugpapieren:
Ausländische Fahrzeugdokumente sind immer im Original der Zulassungsbehörde vorzulegen. Fehlen diese teilweise oder sind nicht mehr vorhanden, so ist eine Bestätigung der ausländischen Behörde vorzulegen, dass gegen eine Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland trotz fehlender Papiere keine Bedenken bestehen. Die Bestätigung ist ggf. in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Wir empfehlen Ihnen sich vor der Zulassung eines bisher nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs mit einem Sachbearbeiter der KFZ-Zulassung in Verbindung zu setzen, da wir hier nicht nicht auf alle Besonderheiten eingehen können.
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
AUCH ONLINE MÖGLICH
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
AUCH ONLINE MÖGLICH
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Hinweis:
Nach § 12 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) kann eine neue Zulassungsbescheinigung II erst nach Ablauf einer Aufbietungsfrist ausgestellt bzw. ausgehändigt werden. Sie erhalten deshalb Ihre Zulassungsbescheinigung II nach Antragstellung erst in ca. 4 Wochen ausgehändigt. In dieser Zeit können keine zulassungsrechtlichen Vorgänge mit Ihrem Fahrzeug getätigt werden.
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Wichtige Hinweise:
Das Kurzzeitkennzeichen wird für eine Geltungsdauer von max. 5 Tagen zugeteilt. Nach Ablauf der Gültigkeit verliert das Kennzeichen seine Wirksamkeit und kann verschrottet werden.
Kurzzeitkennzeichen gelten für den Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung haben, wird das Kennzeichen auf Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes des Landkreises Rottal-Inn beschränkt. Zur Beseitigung von bei der Prüfung/Untersuchung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk Rottal-Inn oder einem angrenzenden Bezirk (in Deutschland) angefahren werden.
Sollte Ihr Fahrzeug weder eine EG-Typengenehmigung noch eine Einzelgenehmigung („Betriebserlaubnis“) haben, dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Gebietes des Landkreises Rottal-Inn oder einem angrenzenden Bezirk (in Deutschland) ausgeführt werden.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Achtung!
Ihr Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen.
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Notwendige Unterlagen
Entstehende Kosten
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
Sollte Ihr Hauptwohn- oder Betriebssitz in den Zulassungsbezirken
liegen, dann können Sie diverse Zulassungsvorgänge auch bei der Zulassungsbehörde des Landkreises Rottal-Inn vornehmen lassen.
Folgende Zulassungsvorgänge sind möglich:
Wichtige Hinweise:
Der Verkauf eines zugelassenen Kraftfahrzeuges ist der Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeuges, Namen, Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.
Notwendige Unterlagen
Wichtige Hinweise:
Der Kennzeichenbeibehalt ist seit Januar 2015 deutschlandweit möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug zugelassen ist und der Fahrzeughalter sich nicht ändert.
Entstehende Kosten
17,50 € (bei Kennzeichenbeibehalt)
28,20 € (bei Kennzeichenwechsel)
ggf. 10,20 € für Wunschkennzeichenreservierung
ggf. 2,60 € für Reservierung
ggf. 10,20 € für Eintrag einer technischen Änderung
Nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt) sind im Einzelfall Abweichungen möglich.
So erreichen Sie uns
Landratsamt Rottal-Inn - Kfz-Zulassungsstelle
Industriestraße 18
84347 Pfarrkirchen
Telefon
08561/20-800 (Info)
Telefax
08561/20-820
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Landratsamt Rottal-Inn - Kfz Zulassungsstelle Eggenfelden
Pfarrkirchener Straße 97
84307 Eggenfelden
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