Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

44. BImSchV

Die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) wurde durch Erlass der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) vom 13. Juni. 2019 umgesetzt.

Die 44. BImSchV enthält Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe (z. B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Staub, etc.) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie weitere Vorschriften zum Betrieb solcher Anlagen. Sie trägt zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen bei und reduziert damit die von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Die 44. BImSchV gilt für die Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich von § 1 der 44. BImSchV fallen (z. B. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt), unmittelbar kraft Gesetzes, d. h. die Anlagenbetreiber müssen alle einschlägigen Anforderungen der 44. BImSchV ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde unmittelbar einhalten.

Das Landratsamt Rottal-Inn als zuständige Immissionsschutzbehörde hat gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister mit Informationen über jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und zudem die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Vorgaben des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 18.02.2019 öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des Landkreises Rottal-Inn (siehe unten).

Kontakt

So erreichen Sie uns
Landratsamt Rottal-Inn
Immissionsschutz
Ringstraße 4 - 7
84347 Pfarrkirchen


Telefon
08561/20-313, -314


Telefax
08561/20-353


E-Mail
Jetzt Kontakt aufnehmen