Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe entscheidet in verwaltungs- und kostenrechtlicher Hinsicht über ambulante, teilstationäre sowie stationäre Jugendhilfen in enger Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst des Amtes für Jugend und Familie.
Weiter obliegt der Wirtschaftlichen Jugendhilfe die verwaltungs- und kostenrechtliche Entscheidung über beantragte Förderungen von Kindern in Tageseinrichtungen und/oder in Tagespflege.

Aufgabenbereiche (allgemein):

  • Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und ggf. damit verbundene Fallabgaben/-übernahmen
  • Verwaltungs- und kostenrechtliche Entscheidung über beantragte Erziehungs- und Eingliederungshilfen sowie Hilfen zur Förderung der Erziehung in der Familie (in Absprache mit dem Sozialdienst), auch für junge Volljährige
  • Verwaltungs- und kostenrechtliche Abwicklung von vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahmen)
  • Erteilung Leistungsauftrag/Kostenzusage an Leistungserbringer (Einrichtungen, Dienste, Heime, Pflegefamilien)
  • finanzielle Abwicklung der Abrechnungen (einschließlich interner Buchungen) mit den Leistungserbringern (Einrichtungen, Dienste, Heime, Pflegefamilien), Leistungen zum Unterhalt der Kinder und Jugendlichen, Krankenhilfe
  • Kostenbeteiligung, Erhebung von Kostenbeiträgen (Heranziehung zu den Kosten) bei den Eltern, Überleitung von Ansprüchen und Sozialleistungen
  • Kostenerstattungsverfahren
  • Beteiligung an Fallkonferenzen/ggf. Hilfeplangesprächen
  • Verwaltungs- und kostenrechtliche Entscheidung über beantragte Förderungen von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22, 22 a SGB VIII, § 90 Abs. 3 SGB VIII) sowie Abrechnung der Mittagessen und/oder Förderungen von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII, § 90 Abs. 3 SGB VIII)
  • Kinder- und Jugendhilfestatistik

Hilfearten

  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 22a SGB VIII sowie Abrechnung der Mittagessen
  • Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 22, 23 SGB VIII
  • Ambulante Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, insb. §§ 30 und 31 SGB VIII, und ambulante Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII
  • Teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII und Teilstationäre Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII
  • Teilstationäre Eingliederungshilfen in Kindertageseinrichtungen nach § 35 a SGB VIII
  • Stationäre Hilfen zur Förderung der Erziehung in der Familie, insb. §§ 19, 20 SGB VIII
  • Stationäre Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII und Stationäre Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII
  • Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII
  • (vorläufige) Inobhutnahmen nach § 42/§ 42a SGB VIII und Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
     
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