Infektionsschutz

Belehrung von Personal im Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

Durch das Infektionsschutzgesetz ist nach §§ 42, 43 die Lebensmittelbelehrung vorgeschrieben für Personen,

  • die gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
  • die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.

     

Neu: Ab sofort ist Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz auch online möglich. 

 

Weitere Informationen
Wichtige Hinweise
  • Diese Erstbelehrung ist erforderlich vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Bei Tätigkeitsbeginn darf die Bescheinigung hierüber nicht älter als 3 Monate sein.
  • Außerdem ist eine Erklärung zu unterschreiben, dass keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben. Diese ist bei Minderjährigen auch durch die Sorgeberechtigten zu unterschreiben.
  • Die Folgebelehrungen sind alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber durchzuführen und zu bescheinigen.
  • Personen, die ehrenamtlich Umgang mit Lebensmittel haben und nicht gewerbsmäßig im Sinn der Vorschrift tätig sind (z. B. Vereins-, Pfarr-, Kindergartenfeste), unterliegen nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen Infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.

    Den mehrsprachigen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen stellt Ihnen das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung.
Online-Belehrung nach § 43 IfSG

Nachfolgend finden Sie die Möglichkeit, sich für die Online-Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzumelden und die Gebühr direkt zu bezahlen.

Technische Voraussetzungen
• PC, Notebook, Tablet, Smartphone oder ein anderes internetfähiges Gerät
• Stabile Internetverbindung 

Nachdem Sie die Online-Belehrung (Dauer: ca. 45 Minuten) erfolgreich absolviert haben, steht Ihnen Ihre Bescheinigung sofort zum Download bereit.

Kosten & Bezahlung
• Die Gebühr beträgt 12,50 €
• Zahlungsart: Kreditkarte

Gebührenbefreiung für Schülerpraktika
Für Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern werden keine Gebühren erhoben. Voraussetzung ist, dass das Praktikum im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegt und ein direkter Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht.

Wichtige Hinweise
• Eine Kostenbefreiung muss bereits während der Anmeldung angegeben werden. Eine nachträgliche Gebührenrückerstattung kann nicht erfolgen!
• Aus dem hochzuladenden Dokument muss eindeutig hervorgehen, dass die Belehrung für ein Schülerpraktikum benötigt wird (Schulbescheinigung)

 

Zur Online-Belehrung nach § 43 IfSG

 

Dieses Projekt wurde von der Europäischen Union finanziert.

Beauftragte Ärzte im Landkreis Rottal-Inn nach § 43 IfSG

Personen, die gewerbsmäßig im Lebensmittelgewerbe erstmals tätig werden, benötigen eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes darüber, dass sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 IfSG belehrt wurden. Sie müssen eine Erklärung unterschreiben, dass bei ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.

Liste der beauftragten Ärzte im Landkreis Rottal-Inn

Impfungen

Impfungen zählen zu den wirksamsten Maßnahmen, um Infektionskrankheiten zu verhindern.

Erregerarten

Infektionskrankheiten können durch ganz unterschiedliche Erreger verursacht werden.

Übertragungswege

Um sich und andere besser vor einer Infektion schützen zu können, ist es gut zu wissen, wie Krankheitserreger übertragen werden und wie sie in unserem Körper eindringen können.

Krankheitsbilder

Je nachdem wo sich im Körper eine Infektion ausbreitet, kommt es zu unterschiedlichen Krankheitszeichen.

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