Personen, die gewerbsmäßig im Lebensmittelgewerbe erstmals tätig werden, benötigen eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes darüber, dass sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 IfSG belehrt wurden. Sie müssen eine Erklärung unterschreiben, dass bei ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.
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