07.12.2021 /

Neue Regelungen ab 8. Dezember

Das Landratsamt Rottal-Inn hat am 7. Dezember offiziell bekanntgemacht, dass der Landkreis 5 Tage in Folge unter dem Inzidenzwert von 1000 liegt. Damit entfallen ab Mittwoch, 8. Dezember die Hotspot-Regelungen für den Landkreis – gleichzeitig treten am selben Tag Maßnahmen in Kraft, die der Bund-Länder-Gipfel in der vergangenen Woche beschlossen hat.


Für den Landkreis Rottal-Inn gelten somit ab morgen, 8. Dezember 2021 folgende Regelungen:

  • Nach wie vor gelten Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Ungeimpfte und Nichtgenesene dürfen sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen.  Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Acht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Gastronomiebetriebe können wieder öffnen – es gilt die 2G-Regelung (auch im Außenbereich, bspw. an Glühweinständen), außerdem eine Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr. Es gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht, außer am Platz. Der Betrieb von reinen Schankwirtschaften bleibt untersagt.
  • Auch der touristische Betrieb von Beherbergungsstätten ist wieder erlaubt, auch hier gilt die 2G-Regelung.
  • Der Betrieb/die Nutzung von Sportstätten, Fitnessstudios, Schwimmbädern Tanzschulen sind ab Mittwoch wieder erlaubt, es gilt jedoch die 2Gplus-Regel. Das heißt, es haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt und diese müssen einen negativen Corona-Test vorweisen können. Das kann ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen, ein Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder ein PCR-Test sein.
  • In Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Museen oder Zoos, und bei Veranstaltungen gilt 2Gplus! Auch hier ist für den Zutritt ein tagesaktueller negativer Corona-Test nötig (Selbsttest vor Ort unter Aufsicht, Schnelltest oder PCR-Test).
  • Neben dem Friseur sind nun auch andere nichtmedizinische oder nichttherapeutische körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetikstudio, Nagelpflege- und Tattoostudio wieder zulässig, hier gilt die 2G-Regel.
  • Außerschulische Bildungsangebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musik-, Fahrschulen und Angebote der Erwachsenenbildung sind wieder in Präsenz mit 2G möglich.
  • Hochschulen (Präsenz), Bibliotheken und Archive können mit 2G wieder öffnen. Ausnahme: für die Teilnahme an Prüfungen an Hochschulen reicht ein PCR-Test.
  • Das Verbot von Veranstaltungen bzw. die Schließung von Einrichtungen und Betrieben, für die zuvor 2G oder 2Gplus galt, werden aufgehoben. Es bleibt hier aber bei den verschärften 2G- oder 2Gplus-Regelungen, die bayernweit gelten.
  • Die Zugangsbeschränkungen für Ladengeschäfte werden von 20m²/Kunden auf 10m² je Kunden gelockert.


Aufgrund der Beschlüsse des Bund-Länder-Gipfels vom 2. Dezember 2021 gilt ebenfalls ab dem 8. Dezember:

  • 2G im Einzelhandel: Bis auf Geschäfte des täglichen Bedarfs haben dann nur noch Kunden mit einem Impf- oder Genesenen-Nachweis Zutritt. Ausgenommen davon sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Schuhgeschäfte, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf) und der Großhandel. In allen Geschäften bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen. Mischbetriebe können nur dann ohne 2G öffnen, wenn "die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben".
  • Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regelung.

 


Zusammenfassend:

2Gplus

Öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, Sportstätten, praktische Sportausbildung, Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologische und botanische Gärten, Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen.
Personen sind zugelassen, die entweder geimpft/genesen sind und einen Testnachweis haben (wie beschrieben Selbsttest unter Aufsicht des Verantwortlichen, Schnelltest, PCR-Test) oder Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten. Personen, die aus med. Gründen nicht geimpft werden können mit einem ärztlichen Zeugnis im Original (mit Name, Vorname, Geb-Datum) und PCR-Test. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs den Testungen unterliegen.

 

2G in Gastro, Beherbergung, Hochschulen, außerschulische Bildung, etc.

Geimpft/Genesen.
Personen, die aus med. Gründen nicht geimpft werden können mit einem ärztlichen Zeugnis im Original (mit Name, Vorname, Geb-Datum) und PCR-Test. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs den Testungen unterliegen.

 

2G im Handel (nicht täglicher Bedarf)

Geimpft/Genesen oder noch nicht 12 Jahre und 3 Monate alt.
Personen, die aus med. Gründen nicht geimpft werden können mit einem ärztlichen Zeugnis im Original (mit Name, Vorname, Geb-Datum) und PCR-Test. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs den Testungen unterliegen.