18.02.2021 - Ab Montag, 22.02. Grundschulen und Kitas offen

Auch Unterricht für weitere Abschlussklassen

Ab Montag haben die Kitas im Landkreis Rottal-Inn wieder im Regelbetrieb unter den bekannten Hygieneauflagen geöffnet. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie in den Abschlussklassen weiterer Schulen findet Präsenz- bzw. Wechselunterricht statt, falls bei Präsenzunterricht nicht die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet werden kann.

Das hat Landrat Michael Fahmüller in Absprache mit dem Gesundheitsamt nun entschieden. Fahmüller: „Da die derzeitige Infektionslage diesen Schritt nun endlich möglich macht, will ich den betroffenen Kindern auf jeden Fall den Besuch von Schulen und Kitas ermöglichen.“

Die Vorgaben für diese Öffnung in Abhängigkeit vom Inzidenzwert: Wenn ein Landkreis unter dem Inzidenzwert von 100 ist, können Kitas und die genannten Klassen am Montag öffnen – hierfür ist dieses Mal keine 7-Tages-Frist erforderlich, sondern der Landkreis bewertet die „Tendenz“ des Inzidenzwertes.

Das bedeutet im Klartext: Da der Landkreis offiziell laut RKI seit Mittwoch, 17.02. unter 100 ist und sich derzeit keine Tendenz abzeichnet, dass der Wert in den kommenden Tagen wieder überschritten wird, können die genannten Einrichtungen am Montag in beschriebener Weise öffnen. Dies gilt auch, wenn nun wider Erwarten der Inzidenzwert am Wochenende doch wieder über 100 gehen sollte. Die Einrichtungen haben dann dennoch am Montag geöffnet.

Auch was die Frage nach Wiedereinführung des Distanzunterrichts – also de facto die erneute Schließung der Einrichtungen – bei einem erneuten Überschreiten des Grenzwerts von 100 anbelangt, gilt es, die Tendenz des Inzidenzwerts zu beurteilen – der Distanzunterricht muss also nicht direkt am Folgetag nach erstmaligem Überschreiten des Grenzwertes wiedereingeführt werden. Das Landratsamt kann mit der Entscheidung einen weiteren Tag abwarten, um die Tendenz weiter abschätzen zu können. In jedem Fall gibt das Landratsamt am Vortag bekannt, sollten die Schulen wieder geschlossen werden müssen.

Betroffen von dieser Regelung sind:

  • die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
  • die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie weitere Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf
  • Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken
  • die Abschlussklassen der übrigen Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen