23.08.2021 - Corona: Neue Regelungen für den Landkreis Rottal-Inn

Mit der ab dem 23. August geltenden Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für den Landkreis Rottal-Inn, der seit drei Tagen den Inzidenzwert von 35 überschritten hat, ab 24. August, 0 Uhr, einige neue Regelungen. Im Wesentlichen sind dies folgende:

 

Für folgende Bereiche des gesellschaftlichen Lebens gilt die 3G-Regel, d. h. der Zugang ist nur erlaubt Menschen mit einem gültigen negativen Corona-Test, die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Von der Vorlage eines Testnachweises sind wie bisher vollständig geimpfte Personen ohne Symptome, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind sowie genesene Personen in Besitz eines Genesenennachweises, außerdem Kinder bis zum sechsten Geburtstag ausgenommen. Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise  glaubhaft machen  können, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen. Dies gilt auch während der Ferien.

 

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen sowie Sport- und Kultur-veranstaltungen),
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen,
  • Zugang als Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden
  • Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen (Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen)
  • Personen, die an Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen teilnehmen zwei Mal wöchentlich

 

Das Testnachweiserfordernis in der (Innen-)Gastronomie gilt zudem zukünftig nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte. Die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt hiervon unberührt.