09.05.2022 - Gartenabfälle gehören nicht in Wald und Feld

Jährlich in der Gartensaison häufen sich die Meldungen über illegal entsorgte Gartenabfälle auf Waldflächen, an Wegesrändern oder in Gräben. In dieser Zeit fallen verstärkt große Mengen an Rasen- und Heckenschnitt, Laub und sogenanntes Unkraut an.

Daher möchte der Fachbereich Umwelt und Natur am Landratsamt Rottal-Inn eindringlich darauf hinweisen, dass Grünschnitt rechtlich als Abfall gilt und nicht im Wald oder in der freien Natur entsorgt werden darf. Laut dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der bayerischen Pflanzenabfallverordnung müssen Gartenabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind entweder dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen oder ordnungsgemäß auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. Wer seinen Grünschnitt im Wald, in Grünanlagen oder auf ähnlichen Flächen entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

In der freien Natur abgelagerte Abfälle trüben nicht nur den Anblick, sondern haben vor allem Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Der illegal im Wald abgelagerte Gartenabfall verursacht u. a. erhöhten Nährstoffeintrag und möglicherweise die Einbringung nichtheimischer, standortfremder Arten.

Im Verbandsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes (AWV) Isar-Inn, bestehend aus den Landkreisen Rottal-Inn und Dingolfing-Landau, können die Gartenabfälle aus Privathaushalten gegen eine kleine Gebühr entsorgt werden. Jeweils von März bis November werden die Gartenabfälle an insgesamt 29 Kompostieranlagen angenommen. Bei den sog. „Kombianlagen“ (Wertstoffhof und Kompostieranlage) können die Gartenabfälle ganzjährig angeliefert werden.

Alle weiteren Angaben zu den Annahmestellen und Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem aktuellen Abfallkalender bzw. der Internetseite des AWV Isar-Inn unter www.awv-isar-inn.de/abfallentsorgung/anlagen-oeffnungszeiten oder der Abfall-App des Verbands.