Sozialleistungen

Ukrainische Flüchtende, die noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung haben und dringend schon vor der ausländerrechtlichen Registrierung Sozialleistungen bedürfen, haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund der Verteilung von Flüchtlingen aus dem Königsteiner Schlüssel. Nur wenn ein Bezug zum Landkreis Rottal-Inn besteht, durch z.B. Nachzug zur Kernfamilie oder bereits erfolgter Anmietung von eigenem Wohnraum zum langfristigen Verbleib im Landkreis Rottal-Inn oder einem konkreten Arbeitsplatzangebot (Arbeitgeberbestätigung) kann eine Leistungsgewährung durch das Landratsamt Rottal-Inn erfolgen. Besteht kein Bezug zum Landkreis Rottal-Inn ist aufgrund der deutschlandweiten Verteilung bei Bedarf an Sozialleistungen oder einer staatlichen Unterbringung ein Verbleib im Landkreis Rottal-Inn nicht möglich.

Bedürfen ukrainische Geflüchtete ohne Bezug zum Landkreis Rottal-Inn Sozialleistungen oder einer staatlichen Unterbringung, so wenden Sie sich bitte an die AnkER-Einrichtung in Deggendorf (Stadtfeldstr. 11, 94469 Deggendorf). Die AnkER-Einrichtung hat von Montag bis Sonntag 24 Stunden geöffnet.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ukrainische Flüchtende nicht durch die Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gleichzeitig einen Asylantrag stellen oder ein Asylverfahren durchlaufen müssen.

Besteht Bedarf an Sozialleistungen, wie Geldleistungen für Nahrungsmittel, Hygienebedarf etc. oder Krankenhilfe kann der „Leistungsantrag Ukraine - Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ gestellt werden. Im Antrag sind die aktuellen Verhältnisse ausschlaggebend, also die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die aktuelle Adresse im Landkreis Rottal-Inn.

Die Leistungsanträge können beim Landratsamt Rottal-Inn per Post oder E-Mail an AsylbLG@rottal-inn.de oder über die Gemeindeverwaltungen (Rathäuser) am jeweiligen Unterkunftsort eingereicht werden.

 

Geldleistungen

Die Auszahlung der Geldleistungen erfolgt als Barauszahlung im Landratsamt Rottal-Inn, Ringstr. 4-7, 84347 Pfarrkirchen. 

Es sind die allgemeinen Öffnungszeiten Montag – Freitag 8.00 – 12.00 Uhr sowie Montag und Donnerstag 13.30 – 16.00 Uhr sowie die geltenden Corona-Regelungen zu beachten.

Sofern ein eigenes Konto in Deutschland eröffnet wurde, können die Geldleistungen auch auf das jeweilige Konto überwiesen werden.

Bitte informieren Sie sich bezüglich der Eröffnung eines Kontos bei den jeweiligen Geldinstituten.

Unter Vorlage der untenstehenden Vollmacht könnten Geldmittel für die Ukraine-Flüchtlinge auch auf das angegebene Konto z.B. des Gastgebers überwiesen werden. Sollte dem Landratsamt Rottal-Inn eine Kontoverbindung bzw. die Vollmacht für die Kontoverbindung eines Dritten vorliegen, so werden die Leistungen auf das bekannte Konto überwiesen. Sofern bestehende Kontovollmachten nicht mehr gültig sind, ist dies dem Landratsamt Rottal-Inn unverzüglich mitzuteilen unter AsylbLG@rottal-inn.de oder der Telefonnummer 08561 20 642.

 

Erstausstattung Bekleidung

Werden Leistungen zur Ausstattung mit Bekleidung benötigt, können hierfür ebenfalls Geldleistungen gewährt werden. Die Erstausstattung mit Bekleidung kann über den „Leistungsantrag Ukraine - Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ beantragt werden.

 

Krankenhilfe

Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände kann Krankenhilfe gewährt werden. Hierfür können Krankenbehandlungsscheine ausgestellt werden, mit denen die Personen zum Arzt gehen können. Der Krankenbehandlungsschein für den Allgemeinarzt gilt ebenso für Kinderärzte.

Für die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen ist eine E-Mail mit den Personendaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) sowie der aktuellen Unterkunftsanschrift an krankenhilfe@rottal-inn.de zu senden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Krankenbehandlungsscheines ist, dass dem Landratsamt Rottal-Inn ein „Leistungsantrag Ukraine - Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vorliegt.

 

Unterkunftskosten

Ukrainische Flüchtende sind grundsätzlich berechtigt privat zu wohnen. Sofern ukrainische Flüchtende beabsichtigen ein eigenes Miet-/Untermietverhältnis einzugehen, ist die Kostenübernahme vor Vertragsschluss unter Vorlage des noch nicht unterschriebenen Vertrages/Vereinbarung mit dem Landratsamt Rottal-Inn, Soziale Angelegenheiten abzuklären.

Sofern Sie eine Mietwohnung gefunden haben, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrages an das Landratsamt Rottal-Inn, Soziale Angelegenheiten unter AsylbLG@rottal-inn.de oder der Telefonnummer 08561 20 642.

Wir möchten darauf hinweisen, dass jede Änderung in den Verhältnissen, insbesondere Umzüge und Kontoänderungen/Kontoeröffnungen, dem Landratsamt Rottal-Inn unverzüglich mitzuteilen ist.

 

 

Bei Fragen zur Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozialamt zu den allgemeinen Öffnungszeiten telefonisch unter 08561 20-642 erreichbar.