Baugenehmigungen

Das Bauamt ist für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zuständig. Es steht Bauherren und ihren Entwurfsverfassern mit rechtlicher und technischer Beratung zur Seite, prüft Bauvorhaben auf deren Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und erteilt Baugenehmigungen.

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Landratsamt Rottal-Inn ab 1. Februar 2023 erste Anlaufstelle für Bauanträge

Die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) besagt, dass Bauanträge – abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der besagt, dass Bauanträge schriftlich bei der Gemeinde einzureichen sind – ab dem 01.02.2023 bei der Bauaufsichtsbehörde und damit beim Landratsamt einzureichen sind. Dies bedeutet, dass die erste Anlaufstelle für die Abgabe eines Bauantrags ab sofort das Landratsamt Rottal-Inn ist und nicht mehr die jeweilige Gemeinde. Im Bedarfsfall sind die jeweils zuständigen Gemeinden nach wie vor beratend tätig.

Laut DBauV können Bauanträge ab dem 01.02.2023 auch in digitaler Form eingereicht werden. 
Mehr Informationen zum digitalen Bauantrag

Bürger, die ihren Bauantrag weiterhin in Papierform abgeben möchten, können den Briefkasten am Hauptgebäude (Gebäude 1) der Kreisverwaltungsbehörde nutzen. Dieser befindet sich rechts neben dem Haupteingang. Alternativ ist auch eine persönliche Abgabe des Antrags im Kreisbauamt möglich, allerdings nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung.

Verfahrensarten

Bei den Genehmigungsverfahren stellt das vereinfachte Verfahren den Regelfall dar. Wann ein Sonderbau vorliegt, ist in Art. 2 Abs. 4 BayBO geregelt. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren werden Bauanträge behandlet, die vollständig den Vorgaben eines Bebauungsplans entsprechen. Die verfahrensfreien Vorhaben sind abschließend in Art. 57 BayBO aufgezählt.

Die BayBO stellt beim Bauen die Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des Bauherren und des Entwurfsverfassers in den Vordergrund. Auch wenn eine umfassende Prüfung nur noch bei Sonderbauten stattfindet und bestimmte Vorschriften im Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft werden, muss dennoch jedes Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einhalten (z. B. Abstandsflächen). Die Verantwortung beim Bauherrn und Entwurfsverfasser muss durch Vorlage entsprechender Belege (z. B. Brandschutz, Standsicherheit) nachgewiesen werden.

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) unterscheidet in

  • Genehmigungsfreistellungen (Art. 58 BayBO)
  • Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren (Art. 59 BayBO)
  • Baugenehmigungen bei Sonderbauten (Art. 60 BayBO)
  • Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 BayBO)

Zuständige Teams

Die Baugenehmigungen werden von den Teams Nord, Süd-West und Süd-Ost bearbeitet. Die Aufteilung nach Gemeinden kann in dieser Karte entnommen werden.

Ihre Ansprechpartner im Bereich Baugenehmigungen

Zuständigkeit
Telefon
Telefax
E-Mail
Assistenz Bauamt
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+49 8561 20-321
Telefax
+49 8561 20-353
Baugenehmigung Nord
Telefon
+49 8561 20-325
Telefax
+49 8561 20-353
Baugenehmigung Nord
Telefon
+49 8561 20-324
Telefax
+49 8561 20-353
Baugenehmigung Süd
Telefon
+49 8561 20-334
Telefax
+49 8561 20-353
Bauteam Süd, Bereich Ost Baugenehmigungsverfahren, technisch; Beherbergungsstättenverordnung; Wohnungseigentumsgesetz; Wohnraumförderung
Telefon
+49 8561 20-330
Telefax
+49 8561 20-353
Bauteam Süd, Bereich West Baugenehmigungsverfahren, technisch; Wohnungseigentumsgesetz; Wohnraumförderung;
Telefon
+49 8561 20-347
Telefax
+49 8561 20-353
Bauteam Süd Abnahme des Schnurgerüstes; Bauüberwachung; Abnahme fliegender Bauten
Telefon
+49 8561 20-333
Telefax
+49 8561 20-353
Bauteam Nord Abnahme des Schnurgerüstes; Bauüberwachung; Abnahme fliegender Bauten
Telefon
+49 8561 20-328
Telefax
+49 8561 20-353
Bauteam Nord Baugenehmigungsverfahren, technisch; Wohnungseigentumsgesetz; Wohnraumförderung
Telefon
+49 8561 20-327
Telefax
+49 8561 20-353
Baugenehmigung Süd
Telefon
+49 8561 20-331
Telefax
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Gentiana Racaj
Telefon
+49 8561 20-368
Telefax
+49 8561 20-353

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Mit 1. Februar 2023 können Bauanträge auch digital eingereicht werden. 

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