Landkreis richtet Bürgertelefon für Corona-Virus ein
„Die Verunsicherung in der Bevölkerung beim Thema Corona-Virus ist groß“, sagt Landrat Michael Fahmüller. „Wir lassen unsere Bürgerinnen und Bürger in ihrer Verunsicherung nicht alleine“, verspricht der Landrat. „Auch wenn wir noch keinen Fall von Corona im Landkreis haben, habe ich veranlasst, dass ab sofort eine Hotline für Bürger freigeschaltet wird, bei der kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die drängendsten Fragen zum Thema Corona-Virus beantworten und im Bedarfsfall auf die zuständigen Stellen verweisen.“
Das Bürgertelefon ist ab sofort erreichbar unter Tel: 08561/20760. Es ist täglich von 8 bis 20 Uhr besetzt, auch am Wochenende.
Auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) richtete eine Coronavirus-Hotline ein. Unter der Telefonnummer 09131/6808-5101 können verunsicherte Bürgerinnen und Bürger Fragen stellen.
Neueste Informationen zum Corona-Virus
Nach Auskunft des bayerischen Gesundheitsministeriums dürfen Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kinder-tagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.
Mehr Informationen können Sie der Pressemitteilung entnehmen.
Auch der Landkreis Rottal-Inn ist mittlerweile vom Coronavirus betroffen – und es steht zu erwarten, dass sich die Situation in den nächsten Tagen weiter verschärft. Aufgrund dieser Entwicklung bittet das Landratsamt Rottal-Inn die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, Besuche im Landratsamt auf das unbedingt notwendige Minimum zu reduzieren. Bitte erledigen Sie alles, was möglich ist, telefonisch oder online. Das Landratsamt bittet um Verständnis für diese Maßnahme. Sie dient der in diesen Zeiten dringend notwendigen Aufrechterhaltung des Behördenbetriebs.
Aufgrund der aktuellen Situation ist die Zulassungsstelle in Eggenfelden ab heute, 13:30 Uhr, geschlossen. Die Zulassungsstelle in Pfarrkirchen bleibt weiterhin geöffnet, allerdings sind Termine nur noch nach Voranmeldung, Telefon 08561/20-800 oder online möglich.
Das soziale Beschäftigungsprojekt ERWAGUS schließt ab dem 17. März bis voraussichtlich 31. März, in Anlehnung an die Ausrufung des Katastrophenfalls für Bayern. Eine längere Schließung ist nicht ausgeschlossen und wird anhand aktueller Informationen evaluiert. Es werden auch keine Geräte, Möbel etc. mehr angenommen.
Ab sofort gilt eine Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Jeder Patient oder Betreute darf jetzt nur noch einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen. Ausnahmen sind möglich, etwa beim Besuch von Kindern, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden. Ferner dürfen Personen, die in einem Risikogebiet waren, innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets diese Einrichtungen nicht betreten.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass jeder Träger bzw. Heimleiter letztendlich die Entscheidung darüber trifft, wer zum momentan Zeitpunkt die Einrichtung betreten darf.
Während der öffentliche Linienverkehr in den ersten Tagen der Schulschließungen noch nach Schulfahrplan durchgeführt wurde, stellen die Busunternehmen Zug um Zug auf Ferienfahrplan um.
So fahren die Busse der Fa. Brodschelm (Linien 7536 bis 7542) sowie der Fa. Kendeder (Linie 6256) ab Mittwoch, 18.03.2020, nach Ferienfahrplan.
Ebenfalls ab Mittwoch, 18.03.2020, werden bei den beiden Linien der Fa. Niederhuber Holzlandreisen (Linien 510 und 520) jeweils nur noch die erste Frühfahrt und die Rückfahrt um 16.32 Uhr bedient.
Update 19.03.2020
Die übrigen Linien der Verkehrsgemeinschaft Rottal-Inn sowie der Fa. Mückenhausen und der Fa. Lehner werden diese Woche noch nach Schulfahrplan bedient, hier erfolgt die Umstellung auf Ferienfahrplan ab Montag, 23.03.2020:
Der Parteiverkehr am Landratsamt Rottal-Inn wird ab morgen, 18.3.2020, wegen des Coronavirus noch weiter eingeschränkt. Besuche am Landratsamt sind dann nur noch in dringenden Fällen und nur nach telefonischer Voranmeldung möglich. Diese Maßnahme dient sowohl dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger als auch dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit, die insbesondere in der derzeitigen Krisensituation von besonderer Bedeutung ist. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich unter www.rottal-inn.de über die Kontaktmöglichkeiten zu den jeweiligen Sachgebieten zu informieren. Das Landratsamt bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis.
Beim Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus kontrolliert Deutschland seit Montagmorgen seine Grenzen.
Für Fragen aller Art zum Grenzübertritt für Reisende und Pendler hat die Bundespolizei eine Hotline eingerichtet. Dies ist unter der Telefonnummer 0800/6888-000 rund um die Uhr erreichbar.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
3. Untersagt wird der Besuch von
a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.
10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu 1.:
Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.
Zu 2.:
Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.
Zu 3.:
In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.
Zu 4.-6.:
Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Zu 7.:
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Zu 8.:
Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
Zu 9.:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.
Zu 10.:
Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.
gez.
Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
The Bavarian State Ministry issued a General Decree on provisional curfew.
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Es gilt der Grundsatz: zur Arbeit, zum Arzt, zum Lebensmitteleinkauf oder zur Hilfe für andere. Alles andere kann und muss warten!
Auszug aus der Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98)
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen sind die Zulassungsstellen im Landkreis ab heute grundsätzlich geschlossen.
Zulassungen können nur noch im gewerblichen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Bereich und im äußersten Notfall erfolgen (Zulassungstelle Pfarrkirchen).
Seit vielen Jahren gibt es in der Nacht von Samstag auf Sonntag einen Bus von Mühldorf a. Inn nach Simbach a. Inn. Er stellt den Anschluss an den vorletzten Zug aus Richtung München her, der um 23.28 Uhr dort abfährt und um 0.38 Uhr in Mühldorf ankommt.
Der Landkreis Rottal-Inn finanziert diesen Bus und hat entschieden, dass er in den nächsten Wochen nicht mehr unterwegs sein wird. Denn diese Fahrt dient nicht dem Berufs- sondern ausschließlich dem Freizeitverkehr – und dieser ist momentan aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen zum Erliegen gekommen.
Sobald sich die Situation wieder normalisiert hat, wird der Bus selbstverständlich wieder seine Fahrt aufnehmen.
Kommunale Jugendarbeit bietet Anregungen gegen Langeweile
Seit letztem Jahr hat die Kommunale Jugendarbeit (KoJa) das Maskottchen Larotti (LAndkreisROttal-Inn), welches auch als wiederkehrende Figur durch das Freizeitheftl führt.
Mit dem Projekt „Larotti bringt Spaß und Action“ will die KoJa Kinder im Grundschul- und Kindergartenalter ansprechen, um Abwechslung in die Zeit zuhause zu bringen. „Auf Grund des sich ausbreitenden Corona-Virus und der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen verbringt man mehr denn je Zeit zuhause mit der Familie. Dieses Angebot der Kommunalen Jugendarbeit soll Eltern in diesen ungewohnten Zeiten unterstützen.“, erklärt Landrat Michael Fahmüller.
Die von Pädagogen zusammengestellten Aufgaben, Übungen, Rätsel und Experimente, sollen natürlich nicht das tägliche Lernen für die Schule ersetzen, sondern als weitere Beschäftigungsidee dienen. „Auch wenn die Aufgaben eher etwas für kleinere Kinder sind, können sie mit etwas Fantasie mit der ganzen Familie gemacht werden wie z.B. Basteln mit älteren Geschwistern oder ein Familienwettbewerb zu einer Bewegungsübung.“, erklärt Isabella Maier von der Kommunalen Jugendarbeit.
Neue Ideen von Larotti werden alle zwei Tage auf der Facebook Seites des Landratsamtes Rottal-Inn (@rottalinn) und auf der Internetseite der KoJa unter koja.rottal-inn.de (ohne www.) veröffentlicht. Renate Harlander von der Kommunalen Jugendarbeit verweist auch noch auf die Möglichkeit die Ergebnisse der Aufgaben zu präsentieren: „Gerne dürfen Fotos der Experimente oder gebastelten Bilder in den Kommentaren geteilt werden oder per E-Mail an uns geschickt werden: verwaltung.koja@rottal-inn.de“
Das Team des Kontakttelefons arbeitet nach wie vor auf Hochtouren, um Kontaktpersonen zu ermitteln und zu informieren. Ein Wettlauf gegen die Zeit, denn je früher Kontaktpersonen von bestätigten Corona-Infizierten in Quarantäne geschickt werden, desto rascher kann die Infektionskette unterbrochen werden.
Durch die Ausbreitung des Virus wird es von Tag zu Tag schwieriger, alle Kontakte zeitnah zu ermitteln und zu informieren. Aber es gelingt dem im Schichtbetrieb arbeitenden Team noch immer. Das ist insbesondere dem System zu verdanken, das im Landkreis schon vor der ersten bestätigten Infektion in stundenlangen abendlichen Besprechungen ausgearbeitet und seitdem laufend optimiert wurde.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Kontakttelefon sind im großen Sitzungssaal untergebracht – da hier im Schichtbetrieb die Besetzung häufig wechselt und auch viele Mitarbeiter immer wieder neu hinzugezogen werden, sind die Arbeitsplätze so weit wie möglich voneinander entfernt. Landrat Michael Fahmüller hat entschieden, für die so dringend notwendige Besetzung des Kontakttelefons auf alle erdenklichen personellen Ressourcen zurückzugreifen. So sitzen hier nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen erdenklichen Abteilungen des Landratsamtes. Auch beispielsweise Schauspielerinnen und Schauspieler sowie weiter Mitarbeiter des Theaters an der Rott packen mit an. Intendant Dr. Uwe Lohr und seine Frau Elke Schwab-Lohr nehmen ebenfalls regelmäßig den Hörer in die Hand.
Warum ist die Arbeit des Kontaktteams so wichtig? Jeder neue Corona-Patient wird, sobald das positive Testergebnis bekannt ist, angerufen und nach seinen direkten Kontakten befragt. Dabei müssen die Mitarbeiter auch gewissenhaft abschätzen, ob die von den Betroffenen beschriebenen Kontakte für eine mögliche Infektion ausgereicht haben oder ob diese Gefahr auszuschließen ist. Dann beginnt erst die richtige Arbeit: Von den Personen, die als Kontaktpersonen erster Kategorie eingestuft werden, müssen die Telefonnummern ermittelt werden. Sie werden angerufen und darüber informiert, dass sie Kontakt zu einem Infizierten hatten und deshalb vorübergehend in Quarantäne müssen, sowie darüber, dass das mobile Testteam des Gesundheitsamtes am Landratsamt Rottal-Inn bei ihnen zu Hause vorbei kommt, um einen Abstrich zu nehmen. Die ganz überwiegende Zahl der Angerufenen reagiert in der Regel sehr ruhig und vernünftig auf diese Nachricht. Der ein oder andere Unvernünftige ist natürlich auch dabei, was dem jeweiligen Mitarbeiter am Telefon – gerade wenn die Schicht schon etwas länger andauert – durchaus einen starken Geduldsfaden abfordert.
Das Team am Kontakttelefon arbeitet weiter. Jedem ist klar, worum es geht. Jedem ist klar, dass er maßgeblich daran mitarbeitet, die Infektionsketten zu unterbrechen und so einen sprunghaften Anstieg der Infektionen zu vermeiden – insbesondere um den Kliniken eine Chance zu geben, all denjenigen Menschen helfen zu können, bei denen die Krankheit einen schwereren Verlauf nimmt. Dieses Wissen entschädigt ein wenig für die manchmal erschöpfende Tätigkeit.
BU: Der Intendant des Theaters an der Rott, Dr. Uwe Lohr, am Kontakttelefon.
Der Landkreis Rottal-Inn hat nun in Pfarrkirchen eine Drive-In-Station eingerichtet. Sie befindet sich auf dem Parkplatz der Berufsschule Pfarrkirchen. Achtung: Getestet werden vorläufig nur vom Gesundheitsamt verständigte Kontaktpersonen erster Kategorie mit Symptomen. Das Landratsamt übernimmt die komplette Terminkoordination. Ohne Termin ist eine Fahrt ins Testzentrum völlig sinnlos, Polizei und Sicherheitsdienst sorgen vor Ort für einen geregelten Ablauf.
Zu testende Personen bekommen vom Landratsamt einen Termin zugewiesen, den sie bitte pünktlich einhalten. Die Einfahrt zum Testzentrum erfolgt am European Campus. Die zu testenden Personen bekommen nach Angabe ihres Termins (Uhrzeit, Datum) und Vorlage ihres Personalausweises eine Nummer zugewiesen und können sich mit ihrem Fahrzeug in Richtung des Berufsschulparkplatzes einreihen. Am Testzentrum angekommen (überdacht zwischen Bürocontainern) nimmt das Personal die Abstriche, ohne dass die zu testenden Personen das Auto verlassen müssen. Es darf maximal eine Begleitperson im Auto sitzen, Ausnahme sind Kinder, die nicht alleine gelassen werden können. Wenn in der Familie mehrere Personen zu testen sind, können diese selbstverständlich zusammen mit dem Auto kommen.
NICHT ZU TESTENDE BÜRGERINNEN UND BÜRGER WERDEN NACHDRÜCKLICH GEBETEN, SICH VOM TESTZENTRUM FERNZUHALTEN! Zu testende Personen, die nicht mobil sind, werden wie bisher von den mobilen Teams getestet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Sammelbelehrungen gem. § 43 IFSG finden wegen des Coronavirus vorerst nicht statt.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
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Dear Sir or Madam,
the collective instruction according to Section § 43 IFSG does not take place for the time being because of the corona virus.
Thank you for your understanding!
Erste positive Entwicklungen durch knapp 1600 Quarantäneanordnungen
Je mehr Testergebnisse vorliegen, umso besser lässt sich die Corona-Pandemie bekämpfen. Der Landkreis Rottal-Inn hat mit einem großen Team zur Kontaktpersonenermittlung schon vor einiger Zeit darauf reagiert. Die Ermittlungen und die damit verbundenen Quarantäne-Anordnungen haben ein Ziel: Soziale Kontakte soweit es geht herunterfahren – eine der effizientesten Maßnahmen, um das Tempo der Verbreitung zu drosseln und die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu unterbinden.
„Wer viel sucht, findet viel. Und je mehr infizierte Menschen wir identifizieren können, desto besser lässt sich das Virus eindämmen. Genau deshalb nutzen wir die Kapazitäten in der Kontaktpersonenermittlung, bleiben hier hartnäckig bei der Recherche und bauen die Kapazitäten unserer stationären Screening-Stelle aus. Damit wollen wir noch mehr Menschen frühzeitig erreichen, die potenziell erkrankt sind, und Infektionsketten schneller unterbinden", erklärt Landrat Michael Fahmüller.
Fahmüller plädiert allerdings auch an die Eigenverantwortlichkeit der Bürger. Je weniger Sozialkontakt stattfindet, desto geringer ist das Ansteckungs- und Verbreitungsrisiko – egal ob zuhause oder an der frischen Luft. Das so genannte „social distancing“ ist eine der effektivsten Methoden, um die Ausbreitung des viralen Erregers per Tröpfcheninfektion zu verhindern.
Trotz der drei bedauerlichen Todesfälle ist aktuell die Lage stabil und die Infektionsketten sind mittlerweile kurz, meist handelt es sich um persönliche Angehörige oder direkte Kontaktpersonen. Dies resultiert aus der bundesweit verhängten Ausgangsbeschränkung sowie aus der hohen Anzahl an Quarantäne-Verordnungen. Durch die Kontaktpersonenermittlung im Landkreis Rottal-Inn wurden bisher ca. 1600 Personen unter Quarantäne gestellt.
"Nur so können wir auf lange Sicht ausreichend Kapazitäten zur Versorgung aller Betroffenen, vor allem der schwer Erkrankten, aufrechterhalten", so der Landrat. „Für jedes Menschenleben, dass wir retten können, lohnen sich diese Anstrengungen.“
Landrat: Die ärztliche Versorgung in der Krise sicherstellen
Am Landratsamt mehrten sich in den letzten Tagen die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zur ärztlichen Versorgung. Insbesondere sei die Testung durch die KVB unzureichend und einige Hausärzte nähmen Patienten nicht an. Landrat Michael Fahmüller hat daher von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Katastrophenfall einen offiziellen Versorgungsarzt einzusetzen. In diese Funktion wurde Dr. Simon Riedl berufen.
Der Versorgungsarzt hat unter anderem die Aufgabe, eine ausreichende Versorgung mit ärztlichen Leistungen und entsprechender Schutzausrüstung zu planen und zu koordinieren. Er ist dem Landrat unterstellt. Michael Fahmüller sagt dazu: „Die ärztliche Versorgung in Zeiten einer Pandemie aufrechtzuerhalten hat alleroberste Priorität. Wenn dies offenbar in den letzten Wochen durch die KVB nicht mehr gewährleistet werden konnte, muss ich eingreifen. Ich habe Herrn Dr. Riedl mit dieser Aufgabe betraut und bin sicher, dass sich dadurch die Situation maßgeblich verbessern wird.“
Dr. Simon Riedl ist leitender Notarzt im Landkreis Rottal-Inn und zugleich Bezirksfeuerwehrarzt – mit kritischen und auch dramatischen Situationen ist er also bestens vertraut. Zu seinen Aufgaben wird es außerdem gehören, am Pfarrkirchner Krankenhaus eine Infektpraxis einzurichten – nähere Informationen hierzu werden in den nächsten Tagen seitens des Landratsamtes folgen. Schon jetzt ruft Riedl die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen im Landkreis nachdrücklich dazu auf, ihre Unterstützung bei der Besetzung dieser Infektpraxis zu leisten. Außerdem ruft auch er die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis noch einmal dazu auf, bei leichten Symptomen eines Atemwegsinfekts oder grippalen Infekten keinesfalls die Arztpraxen oder Notaufnahmen direkt aufzusuchen. Stattdessen sollten sie in diesem Fall zu Hause bleiben und eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen. Auch die geplante Infektpraxis ist für die Fälle vorgesehen, bei denen ein Arztbesuch dringend notwendig ist, es werden hier keine Routineabstriche vorgenommen.