Fahrerlaubnis und Führerschein

Wenn Sie auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis, die zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Die Fahrerlaubnis können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, aber Fahrzeuge führen wollen, die zu einer anderen Fahrerlaubnisklasse gehören (Erweiterung). Die Fahrerlaubnis wird durch den Führerschein nachgewiesen.

Aufgabenbereiche

Im Folgenden finden Sie alle Angelegenheiten, für die die Führerscheinstelle zuständig ist inkl. einer Auflistung aller notwendigen Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden.

Die Kosten für die einzelnen Bereiche richten sich nach der einschlägigen Gebührenordnung (GebOSt)

Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Notwendige Unterlagen

Zur Bearbeitung Ihres Fahrerlaubnisantrages können Sie folgende Unterlagen mit dem Antragsformular beim Landratsamt oder Ihre Fahrschule einreichen:

  • Bestätigung des Antrags durch die Wohnsitzgemeinde
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm)

 

Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T oder S

  • Sehtestbescheinigung (erhältlich bei Augenarzt, Augenoptiker, Betriebs- oder Arbeitsmediziner, TÜV)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe 

 

Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E

  • Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen (vom Augenarzt oder Betriebs-, Arbeitsmediziner)
  • Ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten (nur bei Klassen D, DE, D1, D1E)
  • Führungszeugnis (nur Klassen D, DE, D1, D1E): Beantragung über die Wohnsitzgemeinde
Begleitetes Fahren ab 17
Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Die aufgeführten Fahrerlaubnisse sind wie folgt befristet:

  • Klasse 2
    bis zum 50. Lebensjahr befristet; es folgt eine Befristung für jeweils 5 Jahre (die eingeschlossene Fahrerlaubnisklasse T ist jedoch nicht befristet)
  • Klasse 3
    berechtigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen bis 18,75 t (Achtung: das Zugfahrzeug darf 7,5 t nicht übersteigen!!); diese Fahrberechtigung besteht bis zum 50. Lebensjahr und ist zu verlängern für jeweils 5 Jahre (die Fahrberechtigung für Fahrzeugkombinationen von 7,5 t - Zugfahrzeug + Anhänger bis max. 4,5 t muss nicht verlängert werden!!)

Zu beachten:
Bei Verlängerung dieser Klassen, muss Ihr Führerschein auf das neue Scheckkartenformat umgestellt werden.

 

Notwendige Unterlagen

Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E

  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass und bisheriger Führerschein
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm)
  • Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen (vom Augenarzt oder Betriebs-, Arbeitsmediziner)
  • Ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

 

Bei Neuerwerb (ab 1999) der

  • Klasse C/CE (vormals Klasse 2): auf 5 Jahre befristet
  • Klasse C1/C1E (Fahrzeuge bis 7,5 t): bis zum 50. Lebensjahr befristet; es folgt eine Befristung für jeweils 5 Jahre
  • Klasse D1/D/D1E/DE und Fahrgastscheine: auf 5 Jahre befristet

Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen die genannten Klassen nicht mehr geführt werden (auch wenn Sie bereits einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben!). Sie dürfen die entsprechenden Fahrzeuge erst wieder führen, wenn Ihnen die verlängerte Fahrerlaubnis ausgehändigt wurde.

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag rechtzeitig (d. h. spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit) beim Landratsamt einzureichen, da ansonsten eine Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gewährleistet werden kann.

 

Beachten Sie hierzu auch die Regelungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

 

Notwendige Unterlagen

Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E

  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass und bisheriger Führerschein
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm)
  • Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen (vom Augenarzt oder Betriebs-, Arbeitsmediziner)
  • Ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Ausstellen eines internationalen Führerscheins

Der internationale Führerschein ist ein Reisedokument, das von den Fahrerlaubnisbehörden ausgestellt wird. Es dient als "Übersetzung" Ihres nationalen Führerscheins im Ausland und ist daher nur in Verbindung mit Ihrem nationalen Führerschein gültig. Jedoch besitzt der internationale Führerschein im Inland keine Gültigkeit.

Eine Pflicht zum Mitführen eines internationalen Führerscheins besteht in den Staaten der Europäischen Union nicht mehr. Für Reisen in andere Länder außerhalb der EU empfiehlt es sich, sich entweder bei einer Vertretung des ausländischen Staates oder einem Reiseveranstalter zu informieren, ob eine Pflicht zum Mitführen eines internationalen Führerscheins besteht.

Achtung: Der internationale Führerschein kann nur aufgrund eines vorhandenen Scheckkartenführerscheins ausgestellt werden. Falls Sie Ihren alten Führerschein noch nicht auf Kartenformat umgestellt haben, empfiehlt es sich diesen frühzeitig vor Ausstellen des internationalen Führerscheins zu beantragen. 

 

Notwendige Unterlagen

Zur Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen beim Landratsamt vorzulegen:

  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass  und nationaler Kartenführerschein
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm)
  • 1 Karteikartenabschrift: Falls noch kein Scheckkartenführerschein ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift derjenigen Behörde erforderlich, die Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt hat.
Umtausch in Scheckkartenführerschein

Seit dem 19.01.2013 werden nur noch neue EU-Führerscheine in Kartenformat ausgegeben. Sie sind auf 15 Jahre befristet.

Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, müssen entsprechend nachstehender Tabellen umgetauscht werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Beachten Sie die Umtauschpflicht für Führerscheine, welche vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt zum Führerscheinumtausch.

 

Zur Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen beim Landratsamt einzureichen:

  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass und bisheriger Führerschein
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm)
  • Ggf. Karteikartenabschrift: Falls Ihr nationaler Führerschein nicht vom Landratsamt Rottal-Inn ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift derjenigen Behörde erforderlich, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.
  • Falls Klasse T beantragt wird: Nachweis der Landw. Berufsgenossenschaft oder Bauernverband (letzte Beitragsrechnung)
Ersatzausstellung bei Diebstahl/Verlust

Notwendige Unterlagen

  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm)
  • ggf. 1 Karteikartenabschrift: falls Ihr nationaler Führerschein nicht vom LRA Rottal-Inn ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift derjenigen Behörde erforderlich, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Grundsätzliche Erläuterungen zum Inhaber einer EU- bzw. EWR- Fahrerlaubnis

Grundsätzlich besteht für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder in einem Vertragsstaat des Eurpäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt wurde, eine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Führerscheinumtausch ist nicht vorgeschrieben.

 

Begründen Sie jedoch einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, so müssen Sie Folgendes beachten:

Die Befristungen für die FS-Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten auch für die EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Befristung (nach deutschem Recht), maßgebend ist hierfür das Erteilungsdatum, besteht eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Diese Fahrberechtigung besteht jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellungsstaates bereits abgelaufen ist.

Auch die Vorschriften über die Probezeit finden Anwendung.

 

Grundsätzliche Erläuterungen zum Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis

Für diesen Personenkreis besteht eine Fahrberechtigung, sofern Sie Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis sind, sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Fahrberechtigung in Deutschland besteht jedoch nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellungsstaat einen ordentlichen Wohnsitz (d. h. sich an mindestens zusammenhängenden 185 Tagen dort aufgehalten und der Lebensmittelpunkt dort bestanden hat) begründet hat und ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis weder entzogen noch das Recht auf Gebrauch seiner ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt wurde.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Fahrberechtigung nicht für Inhaber von Führerscheinen gibt, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z.B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z.B. Pkw mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.

 

Notwendige Unterlagen

Der ausgefüllte Antrag ist, nach erfolgter Bestätigung durch Ihre Wohnsitzgemeinde und unter Vorlage von Führerschein und Personalausweis oder Reisepass mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (35 x 45 mm)
  • Ablichtung und amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins (entfällt im Regelfall bei einer EU- od. EWR-Fahrerlaubnis)
  • Sehtestbescheinigung oder Zeugnis/Gutachten über das Sehvermögen (entfällt im Regelfall bei einer EU- od. EWR-Fahrerlaubnis)
  • ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der FeV (entfällt im Regelfall bei einer EU- od. EWR-Fahrerlaubnis)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster-Hilfe 
Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis

Eine Dienstfahrerlaubnis (z.B. Bundeswehr) berechtigt nur zum Führen der jeweiligen Dienstfahrzeuge. Bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann eine Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis beantragt werden.

 

Notwendige Unterlagen

Der ausgefüllte Antrag ist, nach erfolgter Bestätigung durch Ihre Wohnsitzgemeinde einzureichen:

  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (35 x 45 mm)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, falls ihr bisheriger Führerschein nicht vom Landratsamt Rottal-Inn ausgestellt wurde

Dienstführerschein oder Bestätigung der ausstellenden Behörde/Dienststelle

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, benötigt zusätzlich eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (Fahrgastschein).

Die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit  der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an die Eignung und Verantwortung des Inhabers. Sie kann auf höchstens 5 Jahre erteilt und muss dann verlängert werden.

 

Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung

  • Mindestalter 21 Jahre
    Ausnahme: 19 Jahre bei Mietwagen im Behindertenfahrdienst für Zivildienstleistende
  • seit mind. 2 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B
    Ausnahme: mind. 1 Jahr bei Mietwagen im Behindertenfahrdienst für Zivildienstleistende
  • Besitz eines Scheckkartenführerscheins (falls noch nicht im Besitz eines Führerscheins im Kartenformat, muss dieser umgestellt werden! )
  • Ortskundeprüfung (nur erforderlich zum Führen eines Taxi): Das Infomaterial ist in der Führerscheinstelle erhältlich. Die Ortskundeprüfung wird nur nach Terminvereinbarung durchgeführt.

 

Notwendige Unterlagen

Bei erstmalige Erteilung

  • Bestätigung des Antrags durch die Wohnsitzgemeinde
  • Führungszeugnis (ist bei der Gemeindeverwaltung im Rahmen der Antragsbestätigung zu beantragen)
  • persönliche Vorsprache mit Vorlage des Personalausweises oder Reisepass sowie des Führerscheins
  • Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes
  • ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der FeV
  • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV
  • Nachweis über Ausbildung in Erster -Hilfe (nur bei Krankenkraftwagen)
  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse (i. d. R. nur bei Taxen)


 Bei Verlängerung

  • Führungszeugnis (ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • persönliche Vorsprache mit Vorlage des Personalausweises oder Reisepass und des Führerscheins sowie des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung
  • Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes
  • ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der FeV
  • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV (nur nach Vollendung des 60. Lebensjahres)

 Den Verlängerungsantrag bitten wir rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen. In der Regel genügt dies, wenn der Antrag ca. 4 Wochen vor Ablauf beim Landratsamt gestellt wird.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug

Notwendige Unterlagen

Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Bestätigung des Antrags durch die Wohnsitzgemeinde
  • Führungszeugnis (Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde)
  • 1 aktuelles "biometrisches" Passbild (Größe 35 x 45 mm, keine abgerundeten Ecken)

Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen A, A1, B, BE, M oder L:

  • Sehtestbescheinigung (erhältlich bei Augenarzt, Augenoptiker, Betriebs- oder Arbeitsmediziner, TÜV)

Zusätzlich bei Anträgen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E:

  • Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen (vom Augenarzt oder Betriebs-, Arbeitsmediziner)
  • Ärztliche Bescheinigung nach Maßgabe der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten (nur bei Klassen D, DE, D1, D1E)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, falls die Klasse C, CE bzw. D, DE im Besitz war)

Formulare, Anträge, Merkblätter

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