Zum 1. Januar 2012 trat das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen müssen. Es dürfen in der Jugendarbeit keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden, die wegen klar benannten Straftaten (Sexualstraftaten im Sinne des §72a des Kinder– und Jugendhilfegesetzes) verurteilt sind. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.
Das erweiterte Führungszeugnis soll sich als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen etablieren. Hierbei geht es nicht um einen „Generalverdacht“ gegenüber den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Neuregelung des § 72a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemein akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierten Präventionskonzeptes verstanden werden.
Um die Regelungen und das Umsetzungsverfahren des § 72a SGB VIII verstehen und anwenden zu können, sind einige Hintergründe und Zusammenhänge wichtig zu wissen. Dazu sollen die vorliegenden Materialien dienen.