Schülerbeförderung und Kostenfreiheit des Schulwegs

Hinweise zur Kostenfreiheit des Schulweges (einschl. 10. Jahrgangsstufe)

Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen,
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht sowie
  • einer dauernden Behinderung, die die Beförderung erforderlich macht, unabhängig von der Jahrgangsstufe zu öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen

     

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund- und Mittelschulen die kommunalen Schulaufwandsträger (Gemeinden) der Schulen; für die übrigen Schulen (auch Förderschulen) ist dies der Landkreis Rottal-Inn, wenn die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis hat.

 

Voraussetzung

Die sog. Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

  • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
  • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist oder
  • eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Entfernung die Beförderung erfordert.

     

    Ausnahme:

  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Zur Beurteilung dieser Kriterien werden strenge Maßstäbe angelegt.

 

Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen oder Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungskosten zu erreichen ist.

 

Verfahrensablauf

Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

Der Antrag auf kostenfreie Schülerbeförderung beim Besuch weiterführender Schulen (ab Jahrgangsstufe 5) ist bei der Schülerbeförderung des Landratsamtes Rottal-Inn zu stellen. Vielfach wird über die Elternportale der Schulen im Rahmen der Schuleinschreibung auf das Antragsformular verwiesen. Weiterhin ist das Antragsformular unter dem Link Erfassungsbogen für die Kostenfreiheit des Schulwegs (Antrag auf Fahrkarte) zu erreichen.

Hinweise zur Fahrtkostenerstattung (ab 11. Jahrgangsstufe und Berufsschule)

Hinweise zur Fahrtkostenerstattung finden Sie im Merkblatt unter “Formulare und Anträge” weiter unten auf dieser Seite. 

Formulare und Anträge

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