Am Pfarrkirchner Krankenhaus soll nächste Woche die Infektpraxis des Landkreises Rottal-Inn entstehen. Das gaben Landrat Michael Fahmüller und Versorgungsarzt Dr. Simon Riedl bekannt.
Der Start der Praxis ist derzeit für kommenden Montag, 6.4., geplant. Sie wird in einem streng abgetrennten Bereich des Pfarrkirchner Krankenhauses errichtet und über den derzeit nicht genutzten Seiteneingang zur Abteilung Physiotherapie zugänglich sein. Als Sprechzeiten sind täglich, auch am Wochenende 09:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr vorgesehen.
Die Praxis kümmert sich nur um Patienten mit Infekt- oder Atemwegssymptomatik, die ärztlich untersucht werden müssen. Patienten mit milder Symptomatik werden weiterhin vom Hausarzt telefonisch betreut. Hausärzte können Patienten mit Infekt- oder Atemwegssymptomatik direkt in die Infektpraxis schicken, es werden keine Termine vergeben. Patienten können auch direkt kommen, aber nur wenn sie tatsächlich entsprechende schwere Symptome haben. Es ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen.
Wichtig: Es wird kein Wartezimmer geben, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Die Patienten fahren mit dem Auto auf einen abgesperrten und beschilderten Parkplatz vor und bleiben im Auto sitzen, bis sie an der Reihe sind. Es betritt immer nur ein Patient die Praxis. Beim Aussteigen erhalten die Besucher einen Mundschutz. Abstriche zum Test auf das Corona-Virus werden ausschließlich nach den aktuellen Kriterien vorgenommen.
Für die Zeit der Quarantäne unterliegen Betroffene der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Das bedeutet, dass das Gesundheitsamt Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durchführen kann. Betroffene sind verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben. Den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist in jedem Fall Folge zu leisten.
Die oben genannten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, wie sich der Krankheitsverlauf entwickelt und bis wann tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Desweitern bitten wir Betroffene bis zur Aufhebung der Quarantäne
Zudem sind folgende Hygieneregeln zu beachten:
Sollten sich Symptome einer Coronavirus-Infektion (z.B. Husten, Schnupfen, Fieber) entwickeln, oder im Falle von Betroffenen verschlimmern, kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie bitte vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist.
Hinweise
Umfassende fachliche Informationen über den Krankheitserreger, die durch ihn verursachte Krankheit COVID-19 und die gegen seine Ausbreitung in Deutschland getroffenen Schutzmaßnahmen finden Sie im Internet auch unter folgenden Links:
Für den durch die angeordnete Quarantäne ggf. erlittenen Verdienstausfall kann ein Antrag auf eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG gestellt werden. Den Antrag finden Sie ebenfalls in der Anlage.
Rein vorsorglich weisen wir auf die Vorschrift des § 75 IfSG hin, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldbuße bestraft wird.
Flyer zu Coronavirus-Infektion und häuslicher Qarantäne vom Robert Koch-Institut
03.04.2020 - Hinweise des Landratsamts zur Quarantäne für Covid-19 Patienten
Die Quarantänezeit endet frühestens, wenn das positiv auf Covid-19 getestete Haushaltsmitglied aus der Quarantäne entlassen wird und Sie selbst frei von Erkrankungssymptomen (Husten, Schnupfen, Fieber, Kurzatmigkeit, Muskel-, Gelenk-, Halsschmerzen) sind. Wenn während der Quarantänezeit Erkrankungssymptome auftreten, verlängert sich die Quarantäne um 14 Tage beginnend ab dem ersten Tag des Auftretens der Erkrankungssymptome. Die Anordnung endet dann nach Ablauf dieser 14 Tage und wenn 48 Stunden vor Ablauf der Quarantänezeit Symptomfreiheit besteht. Die Quarantänezeit verlängert sich ggf. um weitere Tage, bis eine Symptomfreiheit von 48 Stunden vor der Entlassung aus der häuslichen Quarantäne sichergestellt ist.
Es ist Ihnen in dieser Zeit untersagt, Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es Ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Haushalt angehören.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der häuslichen Quarantäne ist §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach kann bei Ansteckungsverdächtigen angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist. Die häusliche Quarantäne stellt ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung dar. Mit der häuslichen Durchführung der Quarantäne wird den Belangen der betroffenen Person so weit wie möglich Rechnung getragen.
Für die Zeit der Quarantäne unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 IfSG. Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben. Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, wie sich der Krankheitsverlauf entwickelt und bis wann tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Desweitern bitten wir Sie bis zur Aufhebung der Quarantäne
Zudem sind folgende Hygieneregeln zu beachten:
Sollten sich Symptome einer Coronavirus-Infektion (z.B. Husten, Schnupfen, Fieber) entwickeln, kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie bitte vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist.
Die Zulassungsstelle Pfarrkirchen ist für Handwerker, Landwirte und Unternehmer -in dringenden Fällen auch für alle Privatpersonen- mit (Wohn-)Sitz im Landkreis Rottal-Inn geöffnet. Zwingend erforderlich ist aber die Vorsprache zu einem vorab telefonisch vereinbarten Termin (Tel.: 08561-20-800 oder -801). Die online-Terminbuchung ist derzeit nicht möglich. Personen, die ohne Termin vorsprechen, müssen ausnahmslos zurückgewiesen werden. Zutritt wird zum vereinbarten Termin jeweils nur einer Person gestattet. Bitte daher nicht in Gruppen oder in Begleitung vorsprechen. Vorgänge, die ausschließlich Betriebe oder Personen mit (Wohn-)Sitz außerhalb des Landkreises Rottal-Inn betreffen, werden derzeit nicht bearbeitet. Die Außenstelle Eggenfelden ist während der Dauer der Ausgangsbeschränkungen geschlossen.
Bitte zum Termin sorgfältig prüfen, dass alle erforderlichen Unterlagen mitgeführt werden. Nur so lässt sich die Aufenthaltsdauer in der Zulassung kurz halten und es können viele Termine angeboten werden. Im Zweifel oder bei Fragen erkundigen Sie sich bitte vorab telefonisch.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat für Unternehmen ein Schutz- und Hygiene sowie Parkplatzkonzept erstellt.
Bitte beachten Sie: Gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besteht die Verpflichtung, bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des ÖPNV und den hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (sog. Maskenpflicht).
Daher werden in den Zügen und Bussen nur Fahrgäste befördert, die eine entsprechende Bedeckung tragen. Die Fahrgäste sind für deren Beschaffung selbst verantwortlich und sind auch dazu verpflichtet, diese Bedeckung während der gesamten Fahrt sowie an den Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen zu tragen. Trotz dieser Maskenpflicht sind auch die allgemeinen Abstandsregeln zu beachten, soweit dies möglich ist. Fahrgäste, die gegen die Verpflichtung verstoßen, werden von der Beförderung ausgeschlossen.
Maskenpflicht gilt auch hier – Terminvereinbarung notwendig
„Uns ist bewusst, dass individuelle Mobilität eine wichtige Bedeutung in unserer Gesellschaft hat“, betont Landrat Michael Fahmüller. Daher wird die Kfz-Zulassungsstelle in Pfarrkirchen wieder für den gesamten Kundenverkehr geöffnet – allerdings nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch unter 08561/20-800). Wer ohne Terminabsprache kommt, kann nicht bedient werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsstelle sind bemüht, so viele Kunden wie möglich zu bedienen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, vor ihrem Besuch in der Kfz-Zulassungsstelle ihre Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen, um Wartezeiten zu vermeiden. Es können nach wie vor keine Vorgänge aus benachbarten Landkreisen bearbeitet werden.
Um das Infektionsrisiko zu verringern, wurden vor Ort diverse Schutzmaßnahmen getroffen. Im Großraumbüro wurden zum Beispiel Plexiglaswände installiert, um die Kunden und Mitarbeiter räumlich zu trennen. Zudem gilt auch hier die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Die Zulassungsstelle in Eggenfelden bleibt weiterhin geschlossen.
Die Infektpraxis in Pfarrkirchen ist ab dem 01.05.2020 an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen nur noch vormittags von 9:00-12:00 Uhr geöffnet.
Von Montag bis Freitag ist die Infektpraxis wie gewohnt von 09:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr geöffnet.
Die Haltestelle Pfarrkirchen, Berufsschule kann aufgrund der dort installierten Corona Test-Station bis auf Weiteres nicht bedient werden. Busse, die normalerweise diese Haltestelle bedienen, halten, wenn sie stadteinwärts fahren, an der Haltestelle Pfarrkirchen, Galgenberg und wenn sie stadtauswärts fahren an der Ersatzhaltestelle Abzw. Max-Breiherr-Straße (Einfahrt zum European Campus).
Die Fahrgäste werden in den Bussen und über Aushänge an den Haltestellen darüber informiert.
KoKi- Netzwerk frühe Kindheit sagt alle Veranstaltungen ab
Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Corona-Virus sagt KoKi - Netzwerk frühe Kindheit - alle geplanten Elterntreffs bis Ende Mai ab.
Das betrifft die Termine am 23.04.2020, 30.04.2020, 14.05.2020 und 28.05.2020.
Terminvereinbarung bleibt Voraussetzung
Die Landkreis-Verwaltung des Landkreises Rottal-Inn ist weiterhin erreichbar. Der Zugang zu den Verwaltungsgebäuden wird aber anders geregelt, als in der Vor-Corona-Zeit und erfolgt über eine Terminvergabe, damit sollen unnötige Kontakte und Wartezeiten vermieden werden. Bürgerinnen und Bürger können über das Telefon oder per E-Mail einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren.
Das Landratsamt hat Maßnahmen in den Verwaltungsgebäuden umgesetzt, um Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeitende zu schützen. Denn bei allen Lockerungen ist es weiterhin wichtig, die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten und einzuhalten. Der Landkreis weist die Bürgerinnen und Bürger darauf hin, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, wenn sie die Behörde aufsuchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich unter www.rottal-inn.de über die Kontaktmöglichkeiten zu den jeweiligen Sachgebieten zu informieren.