Trinkwasserqualität

Die Trinkwasserqualität des Landkreises wird durch ständige Kontrollen der Hygienekontrolleure gewährleistet. Diese prüfen und untersuchen die trinkwassergewinnenden Bürgerinnen und Bürger nach der Trinkwasserverordnung (kurz TrinkWV).

Am 14.12.2012 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Die wichtigsten Bestimmungen für Brunnenbesitzer und Betreiber einer Trinkwasser-Installation werden hier kurz vorgestellt.

 

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Anzeigepflichten und Untersuchungslabore

Inhaber von Wasserversorgungsanlagen haben nach § 13 Abs. 1 und 2 TrinkwV verschiedene Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt. Selbiges gilt für Inhaber von Trinkwasser-Installationen mit öffentlicher Tätigkeit. Die Anzeigepflichten umfassen:

Errichtung einer Wasserversorgungsanlage sowie (Wieder-)Inbetriebnahme spätestens vier Wochen im Voraus; Stilllegung innerhalb von drei Tagen; Bauliche und betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen spätestens vier Wochen im Voraus; Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts spätestens vier Wochen im Voraus;

Meldeformulare für anzeigepflichtige Anlagen finden Sie auf dieser Seite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Besondere Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt regelt der § 16 TrinkwV. Demnach haben Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen:

  • Überschreitungen der Grenzwerte in der Trinkwasseruntersuchung
  • Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in der Legionellenuntersuchung
  • Grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers
  • Außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung der Wasserversorgungsanlage

 

Das Gesundheitsamt kann Befunde der Trinkwasseruntersuchung nur von zugelassenen (akkreditierten) Laboren sowie von entsprechend qualifizierten Probenehmern akzeptieren.

Alle bayerischen Labore, die Trinkwasseruntersuchungen durchführen dürfen, finden Sie in dieser Liste des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Prüfung der Anlagen im Landkreis

Es gelten die Anzeigepflichten der TrinkWV

Kleinanlagen zur Einzelversorgung

Kleinanlagen sind Anlagen mit weniger als 10m3 Förderung pro Tag und einer eigenen Nutzung (keine Abgabe an Dritte).

Untersuchungspflichten:

  • Mikrobiologische Untersuchungen auf Clostridium perfringens (nicht bei Tiefbrunnen), Escherichia Coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Koloniezahl bei 22°C und bei 36°C müssen mind. jährlich erfolgen;
  • Chemische Untersuchungen auf Eisen, Mangan (beides nur bei Tiefbrunnen), Trübung, Geruch, Färbung, pH-Wert, Temperatur, Elektrische Leitfähigkeit, Calcitlösekapazität, Basekapazität, Ammonium, Nitrat, Nitrit und Chlorid müssen mind. alle drei Jahre erfolgen;

Zu beachten ist, dass bei eingebauten Aufbereitungsanlagen die Mikrobiologie und die von der Aufbereitung betroffenen Parameter vor und nach der Aufbereitung untersucht werden müssen. Z.B. bei einer Enteisenungsanlage sind die Mikrobiologie und die Parameter Eisen und Mangan vor und nach der Aufbereitung zu untersuchen. Die restlichen Parameter werden in diesem Fall nach der Aufbereitung untersucht.

 

Zu beachten sind ebenfalls die Anzeigepflichten 

 

Informationen zu den Untersuchungslaboren zur Untersuchung des Trinkwassers 

 

Wasserabgabe an Dritte (Gemeinschaftsanlagen)

Laut TrinkwV (§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) gehören dazu Anlagen, aus denen pro Tag weniger als 10 m3 Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a (zentrale Wasserversorgung) oder c (Einzelwasserversorgung) vorliegt.

Beispiele: Mehr als eine Anwesen oder eine Wohneinheit, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und dergleichen.

Untersuchungspflicht:

Wegen der Wasserabgabe an Dritte (Gemeinschaftsanlagen) gelten hier höhere Anforderungen an die Untersuchungspflicht (größere Häufigkeit und weitere Parameter). Die genaue jährliche Untersuchungspflicht wird den jeweiligen Brunnenbetreibern durch das Gesundheitsamt schriftlich mitgeteilt, sofern die Wasserabgabe an Dritte bekannt ist.  (siehe Anzeigepflichten).

Zu beachten ist, dass Wasser, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, nicht als Trinkwasser abgegeben und anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf (§ 4 Abs. 2 und 3 TrinkwV). Dies ist nach den §§ 73 bis 74 Infektions-Schutzgesetz (IfSG) strafbar.

 

Zu beachten sind ebenfalls die Anzeigepflichten 

 

Informationen zu den Untersuchungslaboren zur Untersuchung des Trinkwassers 

Trinkwasser Installation (Legionellenuntersuchung)

Die Vorgaben zur Untersuchung auf Legionellen in der Trinkwasser-Installation (Hausinstallation) haben sich mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung im Dezember 2012 geändert. Die für Sie wichtigen und aktuell gültigen Informationen haben wir auf einem Merkblatt zusammengefasst.

 

Zu beachten sind ggf. die Anzeigepflichten.

 

Hier finden Sie Informationen zu den Untersuchungslaboren zur Untersuchung des Trinkwassers.

Antworten auf die in Zusammenhang mit Legionellen am häufigsten gestellten Fragen gibt es auf dieser Seite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit  http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/legionellen.htm | externer Link

Merkblatt

 

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